Entscheide zu Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG
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- BGer 1C_161/2025Die Bewilligung eines Neubaus im übergangsrechtlichen Gewässerraum setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die auch Alternativen zur Minimierung der Gewässerraum-Inanspruchnahme prüft. Eine akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung ist geboten, wenn diese den Planungshorizont überschreitet und die Gewässerschutzvorgaben…
- BGer 1C_490/2023Die Interessenabwägung im Gewässerraum fällt zugunsten des Landschafts- und Gewässerschutzes aus, da das private Nutzungsinteresse der Beschwerdeführenden (Sitzplatz, Jacuzzi, Slipanlage) nicht überwiegt und keine standortgebundene oder im öffentlichen Interesse liegende Anlage vorliegt.
- BGer 1C_280/2022Die Anordnung des Rückbaus eines rechtswidrig errichteten Badestegs ist auch nach langjährigem Bestehen verhältnismässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen (Gewässerschutz, Trennung Bau- und Nichtbaugebiet) betroffen sind und die Bauherrschaft nicht gutgläubig handelte.
- BGer 1C_654/2021Die Interessenabwägung zwischen Freizeitnutzung und Gewässer-, Natur- und Ortsbildschutz erfordert eine detaillierte Prüfung der Standortgebundenheit, der Beeinträchtigung von Ufervegetation und ISOS-Schutzzielen sowie eine Gesamtbetrachtung aller betroffenen Interessen.
- BGer BGE 145 II 70Bei der Genehmigung einer Sondernutzungsplanung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 3 RPV). Im konkreten Fall überwiegen das öffentliche Interesse des Vogelschutzes und die Eigentumsinteressen der Grundeigentümer gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer ufernahen Wegführung.
- BGer 1C_539/2017Die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer ufernahen Wegführung (Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG, Art. 1 ff. SFG) und den entgegenstehenden Naturschutz- (WZVV, NHG) sowie Eigentumsinteressen (Art. 26 BV) ist bundesrechtswidrig, wenn das Vogelschutzinteresse und die Eigentumsbeschränkungen zu wenig gewichtet werden.
- BGer 1C_157/2014Ein generell-abstrakter Ausschluss von Enteignungen für Uferwege durch kantonales Recht verletzt den Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG, da er die erforderliche Interessenabwägung im konkreten Planungsverfahren von vornherein unmöglich macht.
- BGer 1C_311/2012Die Interessenabwägung muss die Förderung von Solaranlagen (Art. 18a RPG) auch in Schutzzonen berücksichtigen, sofern keine absoluten Schranken entgegenstehen. Eine unvollständige Sachverhaltsabklärung zu materieller Rechtmässigkeit und Gleichbehandlung erfordert Rückweisung.
- BGer 1C_210/2008Das öffentliche Interesse an einer ufernahen Wegführung überwiegt die privaten Interessen der Eigentümer eines exponiert am Seeufer stehenden Ferienhauses, da die Beeinträchtigung der Privatsphäre hinnehmbar und durch Sichtschutzmassnahmen abmilderbar ist.
- BGer 1A.192/2000Die Interessenabwägung zwischen der baulichen Nutzung in einer rechtsgültigen Bauzone und den nachbarlichen Interessen (Aussicht, Lärm) fiel zugunsten des Vorhabens aus, da die Höhe reduziert und nachbarschützende Massnahmen getroffen wurden.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.