Entscheide zu Art. 29 Abs. II BV
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- VGer ZH VR.2024.00004Materielle Enteignung durch integrale Unterschutzstellung einer Villa verneint. Villa dient überwiegend der Wohnnutzung; Wohnnutzung bleibt nach Unterschutzstellung zulässig. Realwertmethode bei Luxusobjekt massgebend. Wertverlust von 37–42 % erreicht Schwelle für materielle Enteignung nicht. Kein Sonderopfer.
- VGer ZH VB.2017.00237Mengenunabhängige Abwassergebühren (Grundgebühren) sind neben verbrauchsabhängigen Mengengebühren zulässig; bei nicht verschmutztem Abwasser, das nicht der öffentlichen Siedlungsentwässerung zugeführt wird, ist eine Gebührenreduktion von 50 % sachgerecht.
- VGer ZH VB.2019.00728Die Frage, ob eine Grundwasserschutzzone entschädigungspflichtig ist, ist von der Frage der Rechtmässigkeit der Zonenausscheidung zu trennen; im Verfahren gegen die Festsetzung ist nur zu prüfen, ob der Eigentumseingriff gerechtfertigt ist, nicht ob er zu entschädigen ist.
- VGer ZH VB.2019.00060Die Umnutzung eines Appartmenthauses in ein Hotel gilt als wesentliche bauliche Veränderung, die eine verhältnismässige Anpassung an Brandschutzvorschriften erfordert, da sie zu einem erhöhten feuerpolizeilichen Risiko führt.
- VGer ZH VB.2019.00548Eine Mobilfunkantenne (Rohrantenne) auf einem Dach in städtischem Gebiet mit diversen Dachaufbauten beeinträchtigt Schutzobjekte nicht und ordnet sich nach § 238 Abs. 2 PBG ein; die ungenügende Begründung der Einordnung durch die Behörde im Entscheid hat Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
- VGer ZH VB.2019.00608Ein Logistikcenter mit Lager-, Produktions- und Büroflächen entspricht dem Wesen einer Industriezone; nächtlicher Lastwagenverkehr ist als Kernmerkmal des Transports zonenkonform, und eine Verkehrsgefährdung durch die Ausfahrt ist zu verneinen, wenn die technischen Anforderungen erfüllt sind.
- VGer ZH VB.2019.00745Vor dem Ausschluss einer Anbieterin von künftigen Vergabeverfahren ist eine rechtsgenügende Anhörung zwingend erforderlich, da ein solcher Ausschluss einen weit schwereren Eingriff darstellt als der Ausschluss aus einem konkreten Vergabeverfahren und nicht als dessen Gegenstand gilt.
- VGer ZH VB.2019.00426Eine Projektänderung liegt nur dann vor, wenn die projektierten Massnahmen das Bauvorhaben nicht in den Grundzügen verändern; der Verfahrensgegenstand einer Projektänderung beschränkt sich auf den geänderten Teil.
- VGer ZH VB.2019.00258Eine falsche Verfahrenswahl (Anzeige statt ordentliches Verfahren) bei einer Projektänderung führt nicht ohne Weiteres zur Aufhebung der Baubewilligung; massgebend ist, ob der Nachbar seine Rügen vortragen und seine Interessen wahren konnte.
- VGer ZH VB.2019.00198Ein Strassenprojekt erweist sich als verhältnismässig, wenn die Aufhebung eines Rechtsabbiegers und die dadurch veränderte Zufahrt zur Tiefgarage für die Beschwerdeführenden zumutbar ist; ein privater Gestaltungsplan steht der Projektfestsetzung nicht entgegen, wenn die Liegenschaft weiterhin ausreichend erschlossen bleibt.
- VGer ZH VB.2017.00372Das öffentliche Interesse an der Strassensanierung zur Verflüssigung des Verkehrs überwiegt das private Interesse an der Vermeidung einer Landabtretung und zusätzlicher Lärmimmissionen; die lärmschutzrechtliche Beurteilung kann in einem separaten Verfahren erfolgen.
- VGer ZH VB.2017.00057Eine neubauähnliche Umgestaltung schliesst die Berufung auf die erweiterte Besitzstandsgarantie nach § 357 Abs. 1 PBG aus; neubauähnlich ist eine Umgestaltung, wenn die Beibehaltung der Bauteile primär der Verhinderung der Anwendung des Neubaurechts dient und nicht dem Schutz früherer Investitionen.
- VGer ZH VB.2016.00605Ein kantonaler Gestaltungsplan für eine Jagdschiessanlage in der Landwirtschaftszone ist zulässig, wenn der Kantonsrat die planungsrechtliche Grundlage im Richtplan geschaffen hat; das öffentliche Interesse am Schiesssport überwiegt ein allfälliges Interesse an geringeren Lärmimmissionen, wenn die Grenzwerte eingehalten werden.
- VGer ZH VB.2016.00341Bei einer mehr als 40 Jahre alten, nie bewilligten Kanalisationsanschlussleitung ist die Durchführung eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens nicht zwecklos, auch wenn eine allfällige Beseitigungspflicht nur noch bei gewichtigen öffentlichen Interessen besteht; die Verwirkung der Anschlussgebühr steht der Gesuchspflicht nicht…
- VGer ZH VB.2016.00122Schriftliche Anordnungen über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung sind zu begründen; fehlen Ausführungen, anhand derer die inhaltliche Richtigkeit der Ablehnung überprüft werden könnte, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.