Entscheide zu Art. 26 OAT
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_571/2022Ein Teilzonenplan ist nur dann mit dem Raumplanungsrecht vereinbar, wenn bei Vorliegen von Indizien für die Qualität als Surfaces d’assolement (SDA) eine agro-pädologische Expertise durchgeführt und eine Interessenabwägung gemäss Art. 30 Abs. 1bis OAT vorgenommen wird.
- BGer 1C_288/2022Die Umzonung von Flächen aus der Landwirtschaftszone für öffentliche Einrichtungen (Schulbauten, Parkplatz) ist zulässig, wenn die kantonale Mindestfläche für SDA eingehalten wird und eine vollständige Interessenabwägung nach Art. 30 Abs. 1bis OAT stattgefunden hat.
- BGer 1C_208/2022Ein Baugesuch für vier Villen in einer bestehenden Dorfzone ist auch bei überdimensionierter Bauzone zulässig, wenn die Parzelle bereits eingebettet in bebautem Gebiet liegt, ausreichend erschlossen ist und keine sensiblen Umstände (z. B. Schutzflächen) betrifft. Ein präjudizieller Kontrollantrag des Nutzungsplans scheidet aus, wenn…
- BGer 1C_389/2020Die Einzonung von Flächen, die im kantonalen Inventar als surfaces d'assolement (SDA) ausgewiesen sind, ist nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1bis OAT zulässig. Solange keine zuverlässigen pedologischen Daten vorliegen, dürfen die ursprünglichen SDA-Inventare nicht in Frage gestellt werden.
- BGer 1C_243/2020Die Planungsbehörden müssen bei der Festlegung von Abbauzonen auf Flächen mit Surfaces d'assolement (SDA) eine vollständige Interessenabwägung gemäss Art. 3 OAT vornehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der dauerhaften Sicherung der kantonalen SDA-Mindestfläche und der Wiederherstellungsmöglichkeiten.
- BGer 1C_450/2019Ein präjudizieller Kontrollantrag an einem Nutzungsplan ist nur ausnahmsweise bei sensibler Änderung der Umstände zulässig. Eine bloße Überdimensionierung der Bauzone rechtfertigt keine präjudizielle Überprüfung, wenn eine Planungsrevision bereits eingeleitet ist.
- BGer 1C_102/2019Die Vorinstanz muss abschliessend klären, ob die betroffene Parzelle als SDA einzustufen ist und ob der Kanton Waadt noch über eine ausreichende Reserve an SDA verfügt, bevor eine Einzonung in eine Bauzone erfolgen darf. Andernfalls ist die Einzonung unzulässig.
- BGer 1C_96/2019Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone auf Flächen mit Assolement sind zulässig, wenn sie den objektiven Bedürfnissen der Landwirtschaft entsprechen und eine Interessenabwägung die Überlegenheit der landwirtschaftlichen Interessen ergibt. Die kantonale Reserve an Assolementflächen ist dabei zu berücksichtigen.
- BGer 1C_15/2018Die Frist für die Übergangsregelung des kantonalen Richtplans (PSEM) für die Beurteilung von Kiesabbauprojekten nach dem alten PSAME ist verbindlich; bei Unterschreitung des kantonalen Mindestertrags von 15 m³/m² für SDA-Flächen ist eine Abwägung zugunsten des Abbauprojekts ausgeschlossen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.