Entscheide zu Art. 26 Abs. II BV
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- VGer ZH VR.2024.00004Materielle Enteignung durch integrale Unterschutzstellung einer Villa verneint. Villa dient überwiegend der Wohnnutzung; Wohnnutzung bleibt nach Unterschutzstellung zulässig. Realwertmethode bei Luxusobjekt massgebend. Wertverlust von 37–42 % erreicht Schwelle für materielle Enteignung nicht. Kein Sonderopfer.
- VGer ZH VR.2024.00002Materielle Enteignung durch Unterschutzstellung (Denkmalschutz) verneint. Entschädigungsanspruch verbleibt bei der Verkäuferin und geht nicht mit der Handänderung auf die Käuferin über. Auch nach Unterschutzstellung ist eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung möglich; Werteinbusse liegt unter der Schwelle der…
- VGer ZH VR.2024.00001Formelle Teilenteignung: Keine Entschädigung für zu fällende Bäume im Baulinienbereich. Gegenstand der Enteignung bilden nach Akzessionsprinzip nicht die Bäume, sondern die wertgeminderten Grundstücke. Kein Wertverlust nach Differenzmethode. Bäume im Baulinienbereich sind gestützt auf den Beseitigungsrevers entschädigungslos zu entfernen.
- VGer ZH VR.2022.00002Unterschutzstellung einer historischen Liegenschaft (Denkmalschutz) als materielle Enteignung: Heimschlagrecht verneint. Wertverlust von 44,6 % (Fr. 8,21 Mio.) durch Schutzmassnahme nicht ausreichend für materielle Enteignung, da wirtschaftlich sinnvolle Nutzung weiterhin möglich. Grundsätzliche Berücksichtigung eines möglichen…
- VGer ZH VR.2021.00002Bei der Teilenteignung für Strassenerweiterungen ist der Strassenabstandsbereich zum vollen Landwert zu entschädigen, da er für die Ausnützungsberechnung mitgezählt wird; die eigentliche Strassenfläche weist keinen wirtschaftlichen Wert auf und ist nicht zu entschädigen.
- VGer ZH VR.2022.00001Für die Bemessung der Enteignungsentschädigung von Vorgartenland in der Landwirtschaftszone, das keine besondere Wohnschutzfunktion hat, ist die Differenzmethode sachgerecht; ein Abstellen auf Wohnbaulandpreise mit Abschlägen ist nur gerechtfertigt, wenn das Vorgartenland dem Schutz der Privatsphäre oder dem Hausumschwung dient.
- VGer ZH VR.2019.00003Bei der Teilenteignung von Vorgartenland in der Landwirtschaftszone, das der Wohnnutzung dient, ist für die Entschädigungsberechnung auf Preise für unbebautes Wohnbauland mit Preisabschlägen für eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten abzustellen; die kantonale Vorteilsanrechnung ist analog zum Bundesrecht auszulegen.
- VGer ZH VR.2017.00001Beim enteignten Vorgartenland, das sich nicht selbständig nutzen lässt, ist eine Reduktion vom Landwert vorzunehmen; eine Abtretung kleiner Strassenvorlandflächen führt nur dann zu einer Minderwertentschädigung, wenn dem Restgrundstück ein wahrnehmbarer Schaden entsteht.
- VGer ZH VR.2016.00001Eine Umzonung von einer Landwirtschaftszone in eine Besondere Erholungszone (Familiengartenareal) führt nicht zu einer Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung, wenn die Grundeigentümerin die frühere Nutzbarkeit für rentable Sportanlagen nicht belegen kann.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.