Disposition · 9 décisions

art. 26 al. II Cst.

9 décisions du corpus invoquent cette disposition.

Décisions
9
Admis (totalement/partiellement)
44 %
Moyenne du corpus
27 %

Décisions relatives à art. 26 al. II Cst.

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  1. VGer ZH VR.2024.0000410.04.2025 · RejetéMaterielle Enteignung durch integrale Unterschutzstellung einer Villa verneint. Villa dient überwiegend der Wohnnutzung; Wohnnutzung bleibt nach Unterschutzstellung zulässig. Realwertmethode bei Luxusobjekt massgebend. Wertverlust von 37–42 % erreicht Schwelle für materielle Enteignung nicht. Kein Sonderopfer.
  2. VGer ZH VR.2024.0000227.03.2025 · RejetéMaterielle Enteignung durch Unterschutzstellung (Denkmalschutz) verneint. Entschädigungsanspruch verbleibt bei der Verkäuferin und geht nicht mit der Handänderung auf die Käuferin über. Auch nach Unterschutzstellung ist eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung möglich; Werteinbusse liegt unter der Schwelle der…
  3. VGer ZH VR.2024.0000123.01.2025 · RejetéFormelle Teilenteignung: Keine Entschädigung für zu fällende Bäume im Baulinienbereich. Gegenstand der Enteignung bilden nach Akzessionsprinzip nicht die Bäume, sondern die wertgeminderten Grundstücke. Kein Wertverlust nach Differenzmethode. Bäume im Baulinienbereich sind gestützt auf den Beseitigungsrevers entschädigungslos zu entfernen.
  4. VGer ZH VR.2022.0000214.03.2024 · RejetéUnterschutzstellung einer historischen Liegenschaft (Denkmalschutz) als materielle Enteignung: Heimschlagrecht verneint. Wertverlust von 44,6 % (Fr. 8,21 Mio.) durch Schutzmassnahme nicht ausreichend für materielle Enteignung, da wirtschaftlich sinnvolle Nutzung weiterhin möglich. Grundsätzliche Berücksichtigung eines möglichen…
  5. VGer ZH VR.2021.0000210.11.2022 · AdmisBei der Teilenteignung für Strassenerweiterungen ist der Strassenabstandsbereich zum vollen Landwert zu entschädigen, da er für die Ausnützungsberechnung mitgezählt wird; die eigentliche Strassenfläche weist keinen wirtschaftlichen Wert auf und ist nicht zu entschädigen.
  6. VGer ZH VR.2022.0000114.09.2022 · AdmisFür die Bemessung der Enteignungsentschädigung von Vorgartenland in der Landwirtschaftszone, das keine besondere Wohnschutzfunktion hat, ist die Differenzmethode sachgerecht; ein Abstellen auf Wohnbaulandpreise mit Abschlägen ist nur gerechtfertigt, wenn das Vorgartenland dem Schutz der Privatsphäre oder dem Hausumschwung dient.
  7. VGer ZH VR.2019.0000323.01.2020 · Partiellement admisBei der Teilenteignung von Vorgartenland in der Landwirtschaftszone, das der Wohnnutzung dient, ist für die Entschädigungsberechnung auf Preise für unbebautes Wohnbauland mit Preisabschlägen für eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten abzustellen; die kantonale Vorteilsanrechnung ist analog zum Bundesrecht auszulegen.
  8. VGer ZH VR.2017.0000112.04.2018 · AdmisBeim enteignten Vorgartenland, das sich nicht selbständig nutzen lässt, ist eine Reduktion vom Landwert vorzunehmen; eine Abtretung kleiner Strassenvorlandflächen führt nur dann zu einer Minderwertentschädigung, wenn dem Restgrundstück ein wahrnehmbarer Schaden entsteht.
  9. VGer ZH VR.2016.0000113.07.2017 · RejetéEine Umzonung von einer Landwirtschaftszone in eine Besondere Erholungszone (Familiengartenareal) führt nicht zu einer Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung, wenn die Grundeigentümerin die frühere Nutzbarkeit für rentable Sportanlagen nicht belegen kann.

Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.