Entscheide zu Art. 22 WRG
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- BGer 1C_357/2015Bei einem Grenzfall zwischen leichtem und schwerem Eingriff in ein BLN-Objekt ist eine Interessenabwägung zulässig, sofern die Beeinträchtigung durch Monitoring und Korrekturmassnahmen ausgeglichen wird. Die Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen kann dabei auch bei bescheidenem Beitrag gewichtet werden.
- BGer 1C_283/2012Die Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG und Art. 22 WRG erfordert eine differenzierte Gewichtung: Während die Fassung des Gerewassers trotz landschaftlicher Beeinträchtigungen zulässig ist, überwiegt beim Gonerliwasser der Landschaftsschutz als kantonal geschütztes Gebiet, sodass auf dessen Fassung zu verzichten ist.
- BGer BGE 140 II 262Die umfassende Interessenabwägung nach Art. 39 WRG und Art. 33 GSchG erfordert den Verzicht auf die Fassung des Gonerliwassers, da der landschaftliche Ersteingriff in ein unberührtes Gewässer nicht durch den bescheidenen Beitrag zur Stromproduktion gerechtfertigt ist.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.