Entscheide zu Art. 22 Abs. 2 NHG
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- BGer 1C_448/2011Die Interessen am Erhalt der geschützten Ufervegetation (Art. 21 f. NHG) und der Wasserlebensräume überwiegen die privaten Interessen an der Erweiterung eines Bootshafens, da die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG nicht erfüllt sind.
- BGer 1A.30/2006Die Beseitigung von Ufervegetation für einen Bootshafen ist nach Art. 22 Abs. 2 NHG nur bei ausdrücklich zugelassenen Eingriffen nach Wasserbau- oder Gewässerschutzgesetzgebung bewilligungsfähig. Da das Projekt weder Hochwasserschutz noch Wasserkraftnutzung betrifft, scheidet eine Ausnahmebewilligung aus.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.