Entscheide zu Art. 2 WaG
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- BGer BGE 152 II 311Bei Auszonung eines Grundstücks aus der Bauzone verliert eine anderechtliche statische Waldgrenze ihre Gültigkeit, und es gilt wieder der dynamische Waldbegriff. Eine neue Waldfeststellung nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG ist erforderlich, ohne dass eine Interessenabwägung vorzunehmen ist.
- BGer 1C_660/2024Bei Auszonung eines Grundstücks aus der Bauzone entfällt die statische Waldgrenze und gilt wieder der dynamische Waldbegriff; eine neue Waldfeststellung ist gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG vorzunehmen, ohne dass eine Interessenabwägung erforderlich ist.
- BGer 1C_1/2021Eine Parzelle in der Landwirtschaftszone kann teilweise als Wald im Rechtssinne qualifiziert werden, wenn sie qualitativ die Waldmerkmale erfüllt, selbst wenn quantitative Kriterien nicht vollständig erfüllt sind. Eine Rodungsbewilligung ist zu verweigern, wenn keine wichtigen Gründe vorliegen, die das Interesse an der Walderhaltung…
- BGer 1C_114/2019Die Waldfeststellung ist bundesrechtskonform, wenn die Bestockung die kantonalen quantitativen und qualitativen Kriterien erfüllt oder besondere Schutz- oder Wohlfahrtsfunktionen aufweist. Eine Interessenabwägung findet im Waldfeststellungsverfahren nicht statt.
- BGer 1C_118/2019Eine Bestockung erfüllt die quantitativen und qualitativen Kriterien des Waldbegriffs nach Art. 2 WaG und Art. 2 kWaG, wenn sie trotz unterschrittener Mindestbreite oder -fläche in einer Gesamtbetrachtung als Einheit mit Wuchszusammenhang und Waldfunktionen (Nutz-, Schutz-, Wohlfahrtsfunktion) erscheint. Eine Interessenabwägung ist im…
- BGer 1C_379/2017Die Waldfeststellung ist gemäss Art. 2 WaG und kantonalem Ausführungsrecht vorzunehmen; eine Strasse bildet nur dann die Waldgrenze, wenn sie innerhalb des Waldsaums liegt. Ein Kronen- und Wurzelzusammenwuchs über eine Strasse hinweg kann eine einheitliche Waldfläche begründen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.