Entscheide zu Art. 16a LPT
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_374/2024Bauwerke ausserhalb der Bauzone, die einer rein hobbyistischen Landwirtschaft dienen, sind nicht zonengerecht und müssen entfernt werden, selbst wenn sie leicht demontierbar sind. Der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet geht vor.
- BGer 1C_598/2022Ein ohne Bewilligung in der Waldzone errichtetes Gebäude ist zu beseitigen, selbst wenn keine wesentlichen Abweichungen von einer hypothetischen Bewilligung vorliegen, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Raumplanungsvorschriften (Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet) überwiegt.
- BGer 1C_4/2015Für Bauten in der Landwirtschaftszone müssen die Voraussetzungen von Art. 16a LPT und Art. 34 Abs. 4 OPT erfüllt sein, insbesondere die Notwendigkeit der Anlage, die langfristige Existenz des Betriebs und die Abwägung widerstreitender Interessen. Fehlende kantonale oder kommunale Abstandsregelungen in der Landwirtschaftszone begründen…
- BGer 1C_298/2016Ein Gartenhäuschen in der Landwirtschaftszone ist ohne Bewilligung unzulässig, selbst wenn es als Ersatz für eine angeblich vor 1979 bestehende Anlage errichtet wurde. Motive der Bequemlichkeit rechtfertigen keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 LPT.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.