Entscheide zu Art. 15 lit. b RPG
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- BGer 1C_121/2020Die im Quartierplan Nr. 458 'Rütihof' (1975) unter Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen festgelegten Ausnützungsbeschränkungen sind mit dem Inkrafttreten der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (1991) gemäss § 49 Abs. 2 lit. a PBG/ZH dahingefallen, ohne dass eine Revision des Quartierplans erforderlich war.
- BGer 1C_252/2012Die Umzonung einer kleinen, abseits des Siedlungsgebiets liegenden Fläche in eine Wohn- und Gewerbezone (WG2) ist raumplanungsrechtlich nicht geboten, wenn sie keine geschlossene Siedlungsstruktur aufweist und die Bauzonen bereits überdimensioniert sind. Die Interessenabwägung fällt zugunsten der öffentlichen Ziele der Raumplanung…
- BGer 1C_202/2009Eine Quartierplanänderung setzt nach Art. 21 Abs. 2 RPG eine wesentliche Änderung der massgebenden Verhältnisse voraus; rein private wirtschaftliche Interessen rechtfertigen diese nicht. Fehlt eine solche Änderung, erübrigt sich eine weitere Interessenabwägung.
- BGer 1C_119/2007Die Neueinzonung von Wohnbauzonen in Paspels genügt nicht den Anforderungen einer gesamthaften Interessenabwägung nach Art. 15 RPG, da die Begründung für die über den Bedarf hinausgehende Reservenbildung unzureichend ist und zentrale Planungsgrundsätze wie das Konzentrationsprinzip sowie die überregionale Abstimmung vernachlässigt wurden.
- BGer 1P.91/2007Das öffentliche Interesse an einer qualitativ hochwertigen, städtebaulich überzeugenden Überbauungslösung mit Aussicht auf baldige Renovation der geschützten Bausubstanz überwiegt das private Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Planungszustands, selbst bei kürzerer Geltungsdauer des Bebauungsplans.
- BGer BGE 116 IA 339Eine über den Trend hinausgehende Bauzonenerweiterung bedarf besonderer Gründe und einer umfassenden Interessenabwägung, die der lokal, regional oder überregional erwünschten Entwicklung entspricht. Isolierte Kleinbauzonen sind grundsätzlich gesetzwidrig.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.