Bestimmung · 7 Entscheide

Art. 13 RPG

7 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
7
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Korpusmittel
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Entscheide zu Art. 13 RPG

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  1. BGer 1C_283/202121.07.2022 · AbgewiesenDie Beschwerdeführerinnen haben keine Beschwerdelegitimation nach Art. 89 BGG, da die Erteilung einer Baubewilligung innerhalb der Bauzone keine Bundesaufgabe darstellt und die Beschwerdeführerinnen nicht in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind.
  2. BGer BGE 148 II 13901.01.2022 · GutgeheissenEin kantonaler Gestaltungsplan für den Innovationspark Zürich auf dem ehemaligen Militärflugplatz Dübendorf ist zulässig, da das Projekt ein bundesgesetzlich anerkanntes überwiegendes nationales Interesse hat und die einschränkende Auslegung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz willkürlich war. Die Zuordnung zur…
  3. BGer 1C_487/202012.11.2021 · GutgeheissenEin kantonaler Gestaltungsplan kann für ein übergeordnetes nationales Projekt wie den Innovationspark Zürich auch dann erlassen werden, wenn das betroffene Gebiet in der Landwirtschaftszone liegt, sofern eine sachgerechte Interessenabwägung vorliegt und die Planung bundesrechtlichen Vorgaben entspricht.
  4. VGer ZH VB.2018.0054009.01.2020 · GutgeheissenBei der Nutzungsplanung ist das ISOS als Sachplan gleichwertig zu berücksichtigen; eine pauschale Abwägung zugunsten anderer Interessen ohne spezifische Prüfung der ISOS-Einträge ist unzulässig.
  5. BGer BGE 146 II 13401.01.2020 · AbgewiesenFruchtfolgeflächen im Gewässerraum behalten ihre Qualität und sind an den kantonalen Mindestumfang anrechenbar, sofern sie extensiv genutzt und nicht für bauliche Massnahmen oder Revitalisierungen beansprucht werden. Eine Kompensationspflicht besteht nur bei effektivem Verlust der Bodenfruchtbarkeit.
  6. BGer 1C_662/201714.05.2019 · AbgewiesenDie Interessen am Bau der Schnellabrollwege (Sicherheit, betriebliche Effizienz, Verspätungsabbau) überwiegen die gegenteiligen raumplanerischen und umweltrechtlichen Interessen (Fluglärmbelastung), da die Lärmzunahme als nicht wahrnehmbar und die sachplanerische Grundlage als ausreichend erachtet wurde.
  7. BVGer A-5641/201618.05.2017 · AbgewiesenEine Teilplangenehmigung für temporäre Bauwerke ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Eingriffe in Natur und Landschaft geringfügig sind, das Gesamtprojekt nicht offensichtlich unrechtmässig ist und überwiegende öffentliche Interessen (Synergien, Bauzeitverkürzung) die vorzeitige Realisierung rechtfertigen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.