Entscheide zu § 5a Abs. 1 VRG
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- BRG ZH BRGE II Nr. 0143/2023Ein Mitglied der kommunalen Baubewilligungsbehörde, das zugleich einer anderen Behörde vorsteht, die das Baugesuch eingereicht hat, ist nicht automatisch ausstandspflichtig; eine indirekte Betroffenheit durch das Vorhaben einer unterstellten Amtsstelle begründet keine Befangenheit im Sinne von § 5a VRG.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0144/2023Eine indirekte Betroffenheit von Stadtratsmitgliedern als Gemeindeorgane bei einem gemeindeeigenen Bauprojekt begründet keine Ausstandspflicht; die Gemeinde darf über eigene Bauvorhaben entscheiden (§ 5a Abs. 1 VRG, VB.2015.00557).
- VGer ZH VB.2020.00277Bei einem Denkmalschutzentscheid (Unterschutzstellung) ist eine vollständige Interessenabwägung vorzunehmen, die auch die öffentlichen und privaten Interessen gegen die Unterschutzstellung umfasst; die Pflicht zur Begründung nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die wesentlichen Vorbringen aller Parteien im Entscheid berücksichtigt…
- VGer ZH VB.2016.00083Äusserungen eines Referenten im Rahmen eines früheren Verfahrens, wonach eine kleinere Mobilfunkanlage auf dem fraglichen Gebäude wohl bewilligungsfähig wäre, begründen keine Befangenheit; offenkundig unzulässige Ausstandsbegehren dürfen unter Mitwirkung der betroffenen Mitglieder behandelt werden.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.