Décisions relatives à § 5a al. 1 VRG
Les plus récentes d'abord. Chaque entrée mène à la page de détail avec résumé, citation et texte intégral officiel.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0143/2023Ein Mitglied der kommunalen Baubewilligungsbehörde, das zugleich einer anderen Behörde vorsteht, die das Baugesuch eingereicht hat, ist nicht automatisch ausstandspflichtig; eine indirekte Betroffenheit durch das Vorhaben einer unterstellten Amtsstelle begründet keine Befangenheit im Sinne von § 5a VRG.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0144/2023Eine indirekte Betroffenheit von Stadtratsmitgliedern als Gemeindeorgane bei einem gemeindeeigenen Bauprojekt begründet keine Ausstandspflicht; die Gemeinde darf über eigene Bauvorhaben entscheiden (§ 5a Abs. 1 VRG, VB.2015.00557).
- VGer ZH VB.2020.00277Bei einem Denkmalschutzentscheid (Unterschutzstellung) ist eine vollständige Interessenabwägung vorzunehmen, die auch die öffentlichen und privaten Interessen gegen die Unterschutzstellung umfasst; die Pflicht zur Begründung nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die wesentlichen Vorbringen aller Parteien im Entscheid berücksichtigt…
- VGer ZH VB.2016.00083Äusserungen eines Referenten im Rahmen eines früheren Verfahrens, wonach eine kleinere Mobilfunkanlage auf dem fraglichen Gebäude wohl bewilligungsfähig wäre, begründen keine Befangenheit; offenkundig unzulässige Ausstandsbegehren dürfen unter Mitwirkung der betroffenen Mitglieder behandelt werden.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.