Decisioni su § 5a cpv. 1 VRG
Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0143/2023Ein Mitglied der kommunalen Baubewilligungsbehörde, das zugleich einer anderen Behörde vorsteht, die das Baugesuch eingereicht hat, ist nicht automatisch ausstandspflichtig; eine indirekte Betroffenheit durch das Vorhaben einer unterstellten Amtsstelle begründet keine Befangenheit im Sinne von § 5a VRG.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0144/2023Eine indirekte Betroffenheit von Stadtratsmitgliedern als Gemeindeorgane bei einem gemeindeeigenen Bauprojekt begründet keine Ausstandspflicht; die Gemeinde darf über eigene Bauvorhaben entscheiden (§ 5a Abs. 1 VRG, VB.2015.00557).
- VGer ZH VB.2020.00277Bei einem Denkmalschutzentscheid (Unterschutzstellung) ist eine vollständige Interessenabwägung vorzunehmen, die auch die öffentlichen und privaten Interessen gegen die Unterschutzstellung umfasst; die Pflicht zur Begründung nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die wesentlichen Vorbringen aller Parteien im Entscheid berücksichtigt…
- VGer ZH VB.2016.00083Äusserungen eines Referenten im Rahmen eines früheren Verfahrens, wonach eine kleinere Mobilfunkanlage auf dem fraglichen Gebäude wohl bewilligungsfähig wäre, begründen keine Befangenheit; offenkundig unzulässige Ausstandsbegehren dürfen unter Mitwirkung der betroffenen Mitglieder behandelt werden.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.