Bestimmung · 7 Entscheide

§ 52 Abs. 2 VRG

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Entscheide zu § 52 Abs. 2 VRG

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  1. VGer ZH VB.2021.0015611.11.2021 · AbgewiesenGewässerschutzrechtliche Sanierungsverpflichtungen für Kontrollschächte und Laufhofaufbordungen auf Landwirtschaftsbetrieben sind rechtmässig, wenn sie dazu dienen, den Eintrag tierischer Abgänge in die Abwasserkanalisation zu verhindern; die tatsächliche Nutzung des Laufhofs (Mutterkuhhaltung) ist als Grundlage heranzuziehen.
  2. VGer ZH VB.2020.0070428.01.2021 · AbgewiesenIn baurechtlichen Beschwerdeverfahren können vor dem Verwaltungsgericht als zweiter Gerichtsinstanz keine neuen Bauhinderungsgründe geltend gemacht werden; neue rechtliche Begründungen sind nur zulässig, wenn sie sich auf den im Rekursverfahren ermittelten Sachverhalt stützen.
  3. VGer ZH VB.2020.0036303.12.2020 · AbgewiesenAuch wenn ein Objekt schutzwürdig im Sinn von §§ 205 und 207 PBG ist, sind im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 36 Abs. 3 BV) die Schutzinteressen gegen entgegenstehende private Interessen (Asbestbeseitigung, Modernisierung, Verdichtung) abzuwägen; die Inventarentlassung ist zulässig, wenn die Schutzmassnahme…
  4. VGer ZH VB.2019.0076325.06.2020 · AbgewiesenEine baurechtliche Nebenbestimmung zur Erstellung unterirdischer Pflichtparkplätze und ein damit verknüpfter grundbuchlicher Beseitigungsrevers sind als öffentlich-rechtliche Dauerverpflichtungen zu verstehen, die auf Rechtsnachfolger übergehen und nicht verjähren, solange die Bedingungslage nicht eingetreten ist.
  5. VGer ZH VB.2017.0081419.12.2018 · AbgewiesenAuch bösgläubig handelnde Bauherrschaften können sich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gegenüber einem Wiederherstellungsbefehl berufen, müssen aber in Kauf nehmen, dass ihre Nachteile weniger stark gewichtet werden; überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung die privaten Nachteile nicht, ist der Befehl…
  6. VGer ZH VB.2018.0014915.11.2018 · AbgewiesenBei einer Baulücke in der Kernzone können im Einzelfall geringere Anforderungen an die Erschliessungsbreite gestellt werden; die Regelung von Nebenpunkten wie Fassadenmaterialien darf auf ein späteres Verfahren verwiesen werden.
  7. VGer ZH VB.2018.0036430.08.2018 · AbgewiesenIn baurechtlichen Verfahren können vor dem Verwaltungsgericht keine neuen Bauhinderungsgründe geltend gemacht werden, es sei denn, das Vorbringen sei durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.