Disposition · 7 décisions

§ 52 al. 2 VRG

7 décisions du corpus invoquent cette disposition.

Décisions
7
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27 %

Décisions relatives à § 52 al. 2 VRG

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  1. VGer ZH VB.2021.0015611.11.2021 · RejetéGewässerschutzrechtliche Sanierungsverpflichtungen für Kontrollschächte und Laufhofaufbordungen auf Landwirtschaftsbetrieben sind rechtmässig, wenn sie dazu dienen, den Eintrag tierischer Abgänge in die Abwasserkanalisation zu verhindern; die tatsächliche Nutzung des Laufhofs (Mutterkuhhaltung) ist als Grundlage heranzuziehen.
  2. VGer ZH VB.2020.0070428.01.2021 · RejetéIn baurechtlichen Beschwerdeverfahren können vor dem Verwaltungsgericht als zweiter Gerichtsinstanz keine neuen Bauhinderungsgründe geltend gemacht werden; neue rechtliche Begründungen sind nur zulässig, wenn sie sich auf den im Rekursverfahren ermittelten Sachverhalt stützen.
  3. VGer ZH VB.2020.0036303.12.2020 · RejetéAuch wenn ein Objekt schutzwürdig im Sinn von §§ 205 und 207 PBG ist, sind im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 36 Abs. 3 BV) die Schutzinteressen gegen entgegenstehende private Interessen (Asbestbeseitigung, Modernisierung, Verdichtung) abzuwägen; die Inventarentlassung ist zulässig, wenn die Schutzmassnahme…
  4. VGer ZH VB.2019.0076325.06.2020 · RejetéEine baurechtliche Nebenbestimmung zur Erstellung unterirdischer Pflichtparkplätze und ein damit verknüpfter grundbuchlicher Beseitigungsrevers sind als öffentlich-rechtliche Dauerverpflichtungen zu verstehen, die auf Rechtsnachfolger übergehen und nicht verjähren, solange die Bedingungslage nicht eingetreten ist.
  5. VGer ZH VB.2017.0081419.12.2018 · RejetéAuch bösgläubig handelnde Bauherrschaften können sich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gegenüber einem Wiederherstellungsbefehl berufen, müssen aber in Kauf nehmen, dass ihre Nachteile weniger stark gewichtet werden; überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung die privaten Nachteile nicht, ist der Befehl…
  6. VGer ZH VB.2018.0014915.11.2018 · RejetéBei einer Baulücke in der Kernzone können im Einzelfall geringere Anforderungen an die Erschliessungsbreite gestellt werden; die Regelung von Nebenpunkten wie Fassadenmaterialien darf auf ein späteres Verfahren verwiesen werden.
  7. VGer ZH VB.2018.0036430.08.2018 · RejetéIn baurechtlichen Verfahren können vor dem Verwaltungsgericht keine neuen Bauhinderungsgründe geltend gemacht werden, es sei denn, das Vorbringen sei durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden.

Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.