Entscheide zu § 48 Abs. 3 PBG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BRG ZH BRGE III Nr. 0088/2023Im Gestaltungsplanpflichtgebiet darf eine befristete Zwischenbewilligung für provisorische Bauten nur so lange erteilt werden, als bis der Gestaltungsplan voraussichtlich vorliegt; eine auf 10 Jahre befristete Bewilligung übersteigt die zulässige Dauer, wenn der Planungsprozess mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in rund 5 Jahren…
- BRG ZH BRGE I Nr. 0127/2023Die BZO-Einführung einer Gestaltungsplanpflicht (§ 48 Abs. 3 PBG) setzt ein «wesentliches öffentliches Interesse» voraus; dieses Kriterium ist nicht erfüllt und die Planmassnahme verstösst gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG), wenn sich die städtebauliche Ausgangslage auf dem betroffenen Areal nicht erheblich…
- VGer ZH VB.2019.00681Die Einführung einer Gestaltungsplanpflicht nach § 48 Abs. 3 PBG setzt ein qualifiziertes öffentliches Interesse voraus, liegt aber im erheblichen Entscheidungsspielraum der Gemeinde; die Vorinstanz verletzt die Gemeindeautonomie, wenn sie die von der Gemeinde dargelegten Interessen an der Sicherung von Feinerschliessungsflächen und…
- VGer ZH VB.2019.00017Ein privater Gestaltungsplan kann etappenweise erlassen werden, solange das mit der Gestaltungsplanpflicht verfolgte Ziel trotzdem erreicht wird; er muss nur innerhalb seines Perimeters liegende Erschliessungsfragen regeln.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0117/2019Die Festsetzung einer Gestaltungsplanpflicht im Rahmen einer Teilrevision der Bau- und Zonenordnung setzt eine konkrete Begründung für die Notwendigkeit der differenzierten baulichen Verdichtung nach § 48 Abs. 3 PBG voraus; ein bloss formaler Verweis auf den Gesetzeswortlaut genügt nicht.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.