Bestimmung · 5 Entscheide

§ 48 Abs. 3 PBG

5 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
5
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
80 %
Korpusmittel
27 %

Entscheide zu § 48 Abs. 3 PBG

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  1. BRG ZH BRGE III Nr. 0088/202307.07.2023 · Teilweise gutgeheissenIm Gestaltungsplanpflichtgebiet darf eine befristete Zwischenbewilligung für provisorische Bauten nur so lange erteilt werden, als bis der Gestaltungsplan voraussichtlich vorliegt; eine auf 10 Jahre befristete Bewilligung übersteigt die zulässige Dauer, wenn der Planungsprozess mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in rund 5 Jahren…
  2. BRG ZH BRGE I Nr. 0127/202323.06.2023 · GutgeheissenDie BZO-Einführung einer Gestaltungsplanpflicht (§ 48 Abs. 3 PBG) setzt ein «wesentliches öffentliches Interesse» voraus; dieses Kriterium ist nicht erfüllt und die Planmassnahme verstösst gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG), wenn sich die städtebauliche Ausgangslage auf dem betroffenen Areal nicht erheblich…
  3. VGer ZH VB.2019.0068130.04.2021 · GutgeheissenDie Einführung einer Gestaltungsplanpflicht nach § 48 Abs. 3 PBG setzt ein qualifiziertes öffentliches Interesse voraus, liegt aber im erheblichen Entscheidungsspielraum der Gemeinde; die Vorinstanz verletzt die Gemeindeautonomie, wenn sie die von der Gemeinde dargelegten Interessen an der Sicherung von Feinerschliessungsflächen und…
  4. VGer ZH VB.2019.0001714.11.2019 · AbgewiesenEin privater Gestaltungsplan kann etappenweise erlassen werden, solange das mit der Gestaltungsplanpflicht verfolgte Ziel trotzdem erreicht wird; er muss nur innerhalb seines Perimeters liegende Erschliessungsfragen regeln.
  5. BRG ZH BRGE I Nr. 0117/201913.09.2019 · GutgeheissenDie Festsetzung einer Gestaltungsplanpflicht im Rahmen einer Teilrevision der Bau- und Zonenordnung setzt eine konkrete Begründung für die Notwendigkeit der differenzierten baulichen Verdichtung nach § 48 Abs. 3 PBG voraus; ein bloss formaler Verweis auf den Gesetzeswortlaut genügt nicht.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.