Decisioni su § 48 cpv. 3 PBG
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- BRG ZH BRGE III Nr. 0088/2023Im Gestaltungsplanpflichtgebiet darf eine befristete Zwischenbewilligung für provisorische Bauten nur so lange erteilt werden, als bis der Gestaltungsplan voraussichtlich vorliegt; eine auf 10 Jahre befristete Bewilligung übersteigt die zulässige Dauer, wenn der Planungsprozess mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in rund 5 Jahren…
- BRG ZH BRGE I Nr. 0127/2023Die BZO-Einführung einer Gestaltungsplanpflicht (§ 48 Abs. 3 PBG) setzt ein «wesentliches öffentliches Interesse» voraus; dieses Kriterium ist nicht erfüllt und die Planmassnahme verstösst gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG), wenn sich die städtebauliche Ausgangslage auf dem betroffenen Areal nicht erheblich…
- VGer ZH VB.2019.00681Die Einführung einer Gestaltungsplanpflicht nach § 48 Abs. 3 PBG setzt ein qualifiziertes öffentliches Interesse voraus, liegt aber im erheblichen Entscheidungsspielraum der Gemeinde; die Vorinstanz verletzt die Gemeindeautonomie, wenn sie die von der Gemeinde dargelegten Interessen an der Sicherung von Feinerschliessungsflächen und…
- VGer ZH VB.2019.00017Ein privater Gestaltungsplan kann etappenweise erlassen werden, solange das mit der Gestaltungsplanpflicht verfolgte Ziel trotzdem erreicht wird; er muss nur innerhalb seines Perimeters liegende Erschliessungsfragen regeln.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0117/2019Die Festsetzung einer Gestaltungsplanpflicht im Rahmen einer Teilrevision der Bau- und Zonenordnung setzt eine konkrete Begründung für die Notwendigkeit der differenzierten baulichen Verdichtung nach § 48 Abs. 3 PBG voraus; ein bloss formaler Verweis auf den Gesetzeswortlaut genügt nicht.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.