Disposition · 5 décisions

§ 48 al. 3 PBG

5 décisions du corpus invoquent cette disposition.

Décisions
5
Admis (totalement/partiellement)
80 %
Moyenne du corpus
27 %

Décisions relatives à § 48 al. 3 PBG

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  1. BRG ZH BRGE III Nr. 0088/202307.07.2023 · Partiellement admisIm Gestaltungsplanpflichtgebiet darf eine befristete Zwischenbewilligung für provisorische Bauten nur so lange erteilt werden, als bis der Gestaltungsplan voraussichtlich vorliegt; eine auf 10 Jahre befristete Bewilligung übersteigt die zulässige Dauer, wenn der Planungsprozess mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in rund 5 Jahren…
  2. BRG ZH BRGE I Nr. 0127/202323.06.2023 · AdmisDie BZO-Einführung einer Gestaltungsplanpflicht (§ 48 Abs. 3 PBG) setzt ein «wesentliches öffentliches Interesse» voraus; dieses Kriterium ist nicht erfüllt und die Planmassnahme verstösst gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG), wenn sich die städtebauliche Ausgangslage auf dem betroffenen Areal nicht erheblich…
  3. VGer ZH VB.2019.0068130.04.2021 · AdmisDie Einführung einer Gestaltungsplanpflicht nach § 48 Abs. 3 PBG setzt ein qualifiziertes öffentliches Interesse voraus, liegt aber im erheblichen Entscheidungsspielraum der Gemeinde; die Vorinstanz verletzt die Gemeindeautonomie, wenn sie die von der Gemeinde dargelegten Interessen an der Sicherung von Feinerschliessungsflächen und…
  4. VGer ZH VB.2019.0001714.11.2019 · RejetéEin privater Gestaltungsplan kann etappenweise erlassen werden, solange das mit der Gestaltungsplanpflicht verfolgte Ziel trotzdem erreicht wird; er muss nur innerhalb seines Perimeters liegende Erschliessungsfragen regeln.
  5. BRG ZH BRGE I Nr. 0117/201913.09.2019 · AdmisDie Festsetzung einer Gestaltungsplanpflicht im Rahmen einer Teilrevision der Bau- und Zonenordnung setzt eine konkrete Begründung für die Notwendigkeit der differenzierten baulichen Verdichtung nach § 48 Abs. 3 PBG voraus; ein bloss formaler Verweis auf den Gesetzeswortlaut genügt nicht.

Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.