Entscheide zu § 360 Abs. 3 PBG
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- VGer ZH VB.2021.00375Bei der Bestimmung der Zufahrtsart ist das voraussichtliche Verkehrsaufkommen anhand der geplanten Nutzung (Wohneinheiten gemäss VErV-Ausgangswerten) und in absehbarer Zeit zu erwartender Nutzungen massgebend; privatrechtliche bauhindernde Dienstbarkeiten sind im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei…
- VGer ZH VB.2021.00270Durch Parzellierung dürfen keine den Bauvorschriften widersprechenden Verhältnisse geschaffen werden; wird eine Parzellierungsbewilligung ohne die erforderliche Ausnützungsbeschränkung erteilt und in Rechtskraft erwachsen, kann die daraus entstehende Ausnützungsproblematik im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren nicht mehr behoben…
- VGer ZH VB.2021.00090Verzichtet die Baubehörde auf die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für einen Zufahrtsweg, der keine Erschliessungsfunktion hat und keinem unbestimmten Personenkreis dient, ist dies rechtmässig; der Weg geniesst spätestens seit Bauvollendung Bestandesschutz. Der Ausschluss einer Partei vom Augenschein verletzt…
- VGer ZH VB.2021.00335Bei einer innen liegenden Freihaltezone innerhalb des Baugebiets ist Art. 24 RPG nicht direkt, aber kraft kantonaler Verweisung (§ 40 Abs. 1 Satz 2 PBG) für zonenwidrige Bauten massgebend; der Trennungsgrundsatz zwischen Bau- und Nichtbauzone hat für innenliegende Freihaltezonen nur eingeschränkte Bedeutung. Für geringfügige…
- VGer ZH VB.2021.00123Rügen mangelnder Belichtung können eine Baubewilligung nicht zu Fall bringen, wenn der betreffende Mangel mittels Nebenbestimmung heilbar ist und damit das Gesamtprojekt nicht wesentlich betrifft. Wichtige Gründe nach § 360 Abs. 3 PBG können geringere Anforderungen an die Zufahrt rechtfertigen, sofern die Verkehrssicherheit gewahrt…
- VGer ZH VB.2016.00521Das öffentliche Interesse an einem sicheren und benutzerfreundlichen Gehweg zur Bushaltestelle überwiegt die entgegenstehenden privaten Interessen; ein kantonales Strassenprojekt und ein hängiges Quartierplanverfahren müssen nicht koordiniert werden, wenn kein relevanter Zusammenhang besteht.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.