Entscheide zu § 322 PBG
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- VGer ZH VB.2024.00368Die Dreijahresverwirkungsfrist von Baubewilligungen beginnt erst mit der Rechtskraft aller Entscheide, die für den Baubeginn erforderlich sind; solange Nebenbestimmungen nicht abschliessend beurteilt sind und die Bauherrschaft das Zumutbare unternimmt, um Ausführungshindernisse zu beseitigen, verwirkt die Stammbaubewilligung nicht.
- VGer ZH VB.2023.00039Die Dreijahresverwirkungsfrist für Baubewilligungen (§ 322 PBG) beginnt erst zu laufen, wenn alle baurechtlichen Nebenbestimmungen rechtskräftig beurteilt sind und kein Umsetzungsspielraum mehr besteht; dem Bauherrn ist das Zumutbare zuzugestehen, um Bauhindernisse zu beseitigen. (Leitentscheid analog VB.2022.00477)
- VGer ZH VB.2022.00477Die Dreijahresverwirkungsfrist für Baubewilligungen (§ 322 PBG) beginnt erst zu laufen, wenn alle bau- und planungsrechtlichen Nebenbestimmungen rechtskräftig beurteilt sind und kein Umsetzungsspielraum mehr besteht; dem Bauherrn ist das Zumutbare zuzugestehen, um Bauhindernisse zu beseitigen.
- VGer ZH VB.2019.00136Es ist mit § 322 PBG nicht vereinbar, den Eintritt des Fristenlaufs jahrelang durch Unterlassen der Erfüllung von Nebenbestimmungen hinauszuzögern; eine Baubewilligung verwirkt, wenn die Bauherrschaft nicht das Zumutbare unternimmt, um ein Ausführungshindernis zu beseitigen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.