Décisions relatives à § 322 PBG
Les plus récentes d'abord. Chaque entrée mène à la page de détail avec résumé, citation et texte intégral officiel.
- VGer ZH VB.2024.00368Die Dreijahresverwirkungsfrist von Baubewilligungen beginnt erst mit der Rechtskraft aller Entscheide, die für den Baubeginn erforderlich sind; solange Nebenbestimmungen nicht abschliessend beurteilt sind und die Bauherrschaft das Zumutbare unternimmt, um Ausführungshindernisse zu beseitigen, verwirkt die Stammbaubewilligung nicht.
- VGer ZH VB.2023.00039Die Dreijahresverwirkungsfrist für Baubewilligungen (§ 322 PBG) beginnt erst zu laufen, wenn alle baurechtlichen Nebenbestimmungen rechtskräftig beurteilt sind und kein Umsetzungsspielraum mehr besteht; dem Bauherrn ist das Zumutbare zuzugestehen, um Bauhindernisse zu beseitigen. (Leitentscheid analog VB.2022.00477)
- VGer ZH VB.2022.00477Die Dreijahresverwirkungsfrist für Baubewilligungen (§ 322 PBG) beginnt erst zu laufen, wenn alle bau- und planungsrechtlichen Nebenbestimmungen rechtskräftig beurteilt sind und kein Umsetzungsspielraum mehr besteht; dem Bauherrn ist das Zumutbare zuzugestehen, um Bauhindernisse zu beseitigen.
- VGer ZH VB.2019.00136Es ist mit § 322 PBG nicht vereinbar, den Eintritt des Fristenlaufs jahrelang durch Unterlassen der Erfüllung von Nebenbestimmungen hinauszuzögern; eine Baubewilligung verwirkt, wenn die Bauherrschaft nicht das Zumutbare unternimmt, um ein Ausführungshindernis zu beseitigen.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.