Decisioni su § 322 PBG
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- VGer ZH VB.2024.00368Die Dreijahresverwirkungsfrist von Baubewilligungen beginnt erst mit der Rechtskraft aller Entscheide, die für den Baubeginn erforderlich sind; solange Nebenbestimmungen nicht abschliessend beurteilt sind und die Bauherrschaft das Zumutbare unternimmt, um Ausführungshindernisse zu beseitigen, verwirkt die Stammbaubewilligung nicht.
- VGer ZH VB.2023.00039Die Dreijahresverwirkungsfrist für Baubewilligungen (§ 322 PBG) beginnt erst zu laufen, wenn alle baurechtlichen Nebenbestimmungen rechtskräftig beurteilt sind und kein Umsetzungsspielraum mehr besteht; dem Bauherrn ist das Zumutbare zuzugestehen, um Bauhindernisse zu beseitigen. (Leitentscheid analog VB.2022.00477)
- VGer ZH VB.2022.00477Die Dreijahresverwirkungsfrist für Baubewilligungen (§ 322 PBG) beginnt erst zu laufen, wenn alle bau- und planungsrechtlichen Nebenbestimmungen rechtskräftig beurteilt sind und kein Umsetzungsspielraum mehr besteht; dem Bauherrn ist das Zumutbare zuzugestehen, um Bauhindernisse zu beseitigen.
- VGer ZH VB.2019.00136Es ist mit § 322 PBG nicht vereinbar, den Eintritt des Fristenlaufs jahrelang durch Unterlassen der Erfüllung von Nebenbestimmungen hinauszuzögern; eine Baubewilligung verwirkt, wenn die Bauherrschaft nicht das Zumutbare unternimmt, um ein Ausführungshindernis zu beseitigen.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.