Entscheide zu § 32 BauV
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- BGer 1C_127/2024Die Vorinstanz verletzt die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV), wenn sie eine sinnvolle, zweckmässige Auslegung einer kommunalen Norm durch die Gemeinde ohne triftigen Grund durch ihre eigene Auslegung ersetzt, selbst wenn diese ebenfalls vertretbar wäre.
- VGer AG WBE.2023.167Bei der Berechnung der zulässigen Attikageschossfläche nach § 25 BauV darf ein offener Autounterstand (Carport) nicht als «Vollgeschossfläche» angerechnet werden, da er funktional und optisch nicht integrierender Bestandteil des Gebäudevolumens ist; das missbräuchliche Aufblähen der Vollgeschossfläche durch angebaute offene Hallen- und…
- VGer AG WBE.2023.229Ein Attikageschoss ist bei der Berechnung der Ausnützungsziffer zu berücksichtigen, wenn die kommunale Bau- und Nutzungsordnung nur Dach- und Untergeschosse von der anrechenbaren Geschossfläche ausnimmt und das Attikageschoss nicht ausdrücklich nennt. Die in § 16a ABauV festgehaltene Gleichbehandlung des Attikageschosses mit dem…
- VGer AG WBE.2023.175Die Umnutzung von Kellerräumen zu Wohnstudios, die eine bereits massive Überschreitung der Ausnützungsziffer wesentlich verstärkt, ist weder über die Besitzstandsgarantie (§ 68 BauG) noch über Vertrauensschutz (Art. 9 BV) bewilligungsfähig. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist verhältnismässig, wenn erhebliche…
- VGer AG WBE.2022.140Die in einem altrechtlichen Gestaltungsplan festgelegte maximale Geschossfläche von 1'400 m² pro Baubereich ist als anrechenbare Geschossfläche im Sinne von § 32 BauV zu verstehen, wobei Attikageschosse einzurechnen sind. Eine Überschreitung der maximal zulässigen Ausnützung von über 11,5 % ist nicht untergeordneter Natur und erfordert…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.