Die in einem altrechtlichen Gestaltungsplan festgelegte maximale Geschossfläche von 1'400 m² pro Baubereich ist als anrechenbare Geschossfläche im Sinne von § 32 BauV zu verstehen, wobei Attikageschosse einzurechnen sind. Eine Überschreitung der maximal zulässigen Ausnützung von über 11,5 % ist nicht untergeordneter Natur und erfordert…
VGer AG WBE.2022.140 vom 06.06.2023 (Gutgeheissen)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.