Bestimmung · 7 Entscheide

§ 255 Abs. 1 PBG

7 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
7
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
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Korpusmittel
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Entscheide zu § 255 Abs. 1 PBG

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  1. VGer ZH VB.2025.0043527.08.2026 · Teilweise gutgeheissenDer vorgeschriebene Wohnanteil ist geschossweise in den Vollgeschossen zu realisieren; privilegierte (nicht anrechenbare) Dachgeschossflächen können jedoch zur Kompensation des Wohnanteils herangezogen werden, sofern das betroffene Dachgeschoss solche Flächen aufweist.
  2. VGer ZH VB.2024.0050919.06.2025 · GutgeheissenEine kommunale Ausnützungsregelung, die für Unter- und Dachgeschosse zusammen eine Maximalbeschränkung auf die Hälfte der in den Vollgeschossen zulässigen Nutzflächen vorsieht, ist nach ihrem klaren Wortlaut als Gesamtbetrachtung aller anrechenbaren Geschosse auszulegen.
  3. VGer ZH VB.2024.0036915.05.2025 · AbgewiesenRäume sind nicht an die Ausnützungsziffer anzurechnen, wenn die Belichtungsverhältnisse mit höchstens 5 % Fensterfläche im Verhältnis zur Grundfläche deutlich ungenügend sind, die Räume unbeheizt sind und in einer Gesamtbetrachtung eine missbräuchliche Nutzung als Wohn- oder Arbeitsraum unwahrscheinlich erscheint.
  4. BRG ZH BRGE I Nr. 0093/202203.06.2022 · Gutgeheissen§ 284 Abs. 3 PBG verbietet, dass beim Bau von Hochhäusern die nach § 255 Abs. 2 PBG privilegierten Untergeschoss- und Dachgeschossflächen hypothetisch veranschlagt und als übertragbares Flächenkontingent auf Vollgeschosse verteilt werden; eine solche Praxis führt zu einer unzulässigen Besserstellung von Hochhäusern gegenüber anderen…
  5. VGer ZH VB.2021.0073219.05.2022 · AbgewiesenGemeinden sind bei der Begriffsbestimmung der Ausnützungsziffer an § 255 PBG gebunden und dürfen keine eigene Berechnungsweise einführen. Eine BZO-Regelung, die für Unter- und Dachgeschosse eine maximale Nutzfläche von der Hälfte der in den Vollgeschossen zulässigen Nutzflächen festlegt, stellt eine zulässige Regelung über die…
  6. VGer ZH VB.2019.0075220.08.2020 · RückweisungEin baurechtswidrig bewilligter Bastelraum im Untergeschoss begründet die Anrechenbarkeit des Geschosses und damit die Anwendbarkeit von § 357 PBG; eine Interessenabwägung nach § 357 Abs. 1 PBG kann ohne Kenntnis der massgebenden Betriebszeiten nicht rechtsgenügend vorgenommen werden.
  7. VGer ZH VB.2018.0024030.08.2018 · AbgewiesenRäume sind für die Ausnützungsziffer nur anrechenbar, wenn sie ohne wesentliche bauliche Veränderungen zu Wohn- oder Arbeitszwecken verwendbar sind; Liftschächte sind mangels anderweitiger Verwendbarkeit nicht anrechenbar.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.