Decisioni su § 255 cpv. 1 PBG
Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.
- VGer ZH VB.2025.00435Der vorgeschriebene Wohnanteil ist geschossweise in den Vollgeschossen zu realisieren; privilegierte (nicht anrechenbare) Dachgeschossflächen können jedoch zur Kompensation des Wohnanteils herangezogen werden, sofern das betroffene Dachgeschoss solche Flächen aufweist.
- VGer ZH VB.2024.00509Eine kommunale Ausnützungsregelung, die für Unter- und Dachgeschosse zusammen eine Maximalbeschränkung auf die Hälfte der in den Vollgeschossen zulässigen Nutzflächen vorsieht, ist nach ihrem klaren Wortlaut als Gesamtbetrachtung aller anrechenbaren Geschosse auszulegen.
- VGer ZH VB.2024.00369Räume sind nicht an die Ausnützungsziffer anzurechnen, wenn die Belichtungsverhältnisse mit höchstens 5 % Fensterfläche im Verhältnis zur Grundfläche deutlich ungenügend sind, die Räume unbeheizt sind und in einer Gesamtbetrachtung eine missbräuchliche Nutzung als Wohn- oder Arbeitsraum unwahrscheinlich erscheint.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0093/2022§ 284 Abs. 3 PBG verbietet, dass beim Bau von Hochhäusern die nach § 255 Abs. 2 PBG privilegierten Untergeschoss- und Dachgeschossflächen hypothetisch veranschlagt und als übertragbares Flächenkontingent auf Vollgeschosse verteilt werden; eine solche Praxis führt zu einer unzulässigen Besserstellung von Hochhäusern gegenüber anderen…
- VGer ZH VB.2021.00732Gemeinden sind bei der Begriffsbestimmung der Ausnützungsziffer an § 255 PBG gebunden und dürfen keine eigene Berechnungsweise einführen. Eine BZO-Regelung, die für Unter- und Dachgeschosse eine maximale Nutzfläche von der Hälfte der in den Vollgeschossen zulässigen Nutzflächen festlegt, stellt eine zulässige Regelung über die…
- VGer ZH VB.2019.00752Ein baurechtswidrig bewilligter Bastelraum im Untergeschoss begründet die Anrechenbarkeit des Geschosses und damit die Anwendbarkeit von § 357 PBG; eine Interessenabwägung nach § 357 Abs. 1 PBG kann ohne Kenntnis der massgebenden Betriebszeiten nicht rechtsgenügend vorgenommen werden.
- VGer ZH VB.2018.00240Räume sind für die Ausnützungsziffer nur anrechenbar, wenn sie ohne wesentliche bauliche Veränderungen zu Wohn- oder Arbeitszwecken verwendbar sind; Liftschächte sind mangels anderweitiger Verwendbarkeit nicht anrechenbar.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.