Disposition · 7 décisions

§ 255 al. 1 PBG

7 décisions du corpus invoquent cette disposition.

Décisions
7
Admis (totalement/partiellement)
43 %
Moyenne du corpus
27 %

Décisions relatives à § 255 al. 1 PBG

Les plus récentes d'abord. Chaque entrée mène à la page de détail avec résumé, citation et texte intégral officiel.

  1. VGer ZH VB.2025.0043527.08.2026 · Partiellement admisDer vorgeschriebene Wohnanteil ist geschossweise in den Vollgeschossen zu realisieren; privilegierte (nicht anrechenbare) Dachgeschossflächen können jedoch zur Kompensation des Wohnanteils herangezogen werden, sofern das betroffene Dachgeschoss solche Flächen aufweist.
  2. VGer ZH VB.2024.0050919.06.2025 · AdmisEine kommunale Ausnützungsregelung, die für Unter- und Dachgeschosse zusammen eine Maximalbeschränkung auf die Hälfte der in den Vollgeschossen zulässigen Nutzflächen vorsieht, ist nach ihrem klaren Wortlaut als Gesamtbetrachtung aller anrechenbaren Geschosse auszulegen.
  3. VGer ZH VB.2024.0036915.05.2025 · RejetéRäume sind nicht an die Ausnützungsziffer anzurechnen, wenn die Belichtungsverhältnisse mit höchstens 5 % Fensterfläche im Verhältnis zur Grundfläche deutlich ungenügend sind, die Räume unbeheizt sind und in einer Gesamtbetrachtung eine missbräuchliche Nutzung als Wohn- oder Arbeitsraum unwahrscheinlich erscheint.
  4. BRG ZH BRGE I Nr. 0093/202203.06.2022 · Admis§ 284 Abs. 3 PBG verbietet, dass beim Bau von Hochhäusern die nach § 255 Abs. 2 PBG privilegierten Untergeschoss- und Dachgeschossflächen hypothetisch veranschlagt und als übertragbares Flächenkontingent auf Vollgeschosse verteilt werden; eine solche Praxis führt zu einer unzulässigen Besserstellung von Hochhäusern gegenüber anderen…
  5. VGer ZH VB.2021.0073219.05.2022 · RejetéGemeinden sind bei der Begriffsbestimmung der Ausnützungsziffer an § 255 PBG gebunden und dürfen keine eigene Berechnungsweise einführen. Eine BZO-Regelung, die für Unter- und Dachgeschosse eine maximale Nutzfläche von der Hälfte der in den Vollgeschossen zulässigen Nutzflächen festlegt, stellt eine zulässige Regelung über die…
  6. VGer ZH VB.2019.0075220.08.2020 · RenvoiEin baurechtswidrig bewilligter Bastelraum im Untergeschoss begründet die Anrechenbarkeit des Geschosses und damit die Anwendbarkeit von § 357 PBG; eine Interessenabwägung nach § 357 Abs. 1 PBG kann ohne Kenntnis der massgebenden Betriebszeiten nicht rechtsgenügend vorgenommen werden.
  7. VGer ZH VB.2018.0024030.08.2018 · RejetéRäume sind für die Ausnützungsziffer nur anrechenbar, wenn sie ohne wesentliche bauliche Veränderungen zu Wohn- oder Arbeitszwecken verwendbar sind; Liftschächte sind mangels anderweitiger Verwendbarkeit nicht anrechenbar.

Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.