Entscheide zu § 237 Abs. 1 PBG
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- VGer ZH VB.2023.00468Bei einer Arealüberbauung ist die Einreichung von Detailnachweisen zur Ausstattung (§ 71 PBG) im Baubewilligungsverfahren noch nicht abschliessend erforderlich, wenn die Einhaltung der qualifizierten Anforderungen unbestritten möglich ist; die Gebäudehöhe nach der Käseglockenpraxis ist einzuhalten.
- VGer ZH VB.2023.00534Fehlen bei einem 5 m breiten Zufahrtsweg die in der Norm vorgesehenen Bankette, kann dennoch eine verkehrssichere Erschliessung bejaht werden, wenn die Fahrbahnbreite die fehlenden Bankette überkompensiert und den Fussgängerschutz gewährleistet.
- VGer ZH VB.2023.00208Liegt ein Baugrundstück im Perimeter eines kommunalen Natur- und Landschaftsschutzobjekts, ist die Einordnung nach dem strengeren § 238 Abs. 2 PBG (gute Gestaltung) zu beurteilen, nicht bloss nach Abs. 1 (befriedigende Gestaltung); eine unterlassene Prüfung dieses Massstabs durch die Vorinstanz kann vom Verwaltungsgericht nicht ersetzt…
- BRG ZH BRGE II Nr. 0111/2023Die aufsichtsrechtliche Aufhebung eines rechtskräftigen kommunalen Bauentscheids (Verzicht auf Baumbeseitigung) durch die Baudirektion ist nur zulässig, wenn eine klare Rechtsverletzung bzw. Ermessensmissbrauch vorliegt; fehlt eine solche, darf die Aufsichtsbehörde nicht einschreiten, auch wenn die Bäume die Sichtbereiche der VErV…
- VGer ZH VB.2021.00709Eine Baubewilligung für eine Zufahrtsanpassung ist zu verweigern, wenn die projektierte Zufahrt mit einer Fahrgassenbreite von 2,7 m die Mindestbreite von 3,00 bis 4,00 m nach der Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) unterschreitet und Begegnungsfälle nur mit gefährlichen Rückwärtsfahrmanövern gelöst werden könnten.
- VGer ZH VB.2020.00113Die baurechtliche Einordnung von Balkonen richtet sich nach § 237 Abs. 1 PBG und den Anforderungen gemäss ABV; Auflagen zur Ausgestaltung der Balkone sind zulässig, wenn sie zur Wahrung der Einordnung und des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich sind.
- VGer ZH VB.2017.00232Die genügende Zugänglichkeit eines Baugrundstücks setzt voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für Zufahrt und Notzufahrt klar aus dem Baugesuch hervorgehen; unklare Erschliessungsverhältnisse schliessen eine Baubewilligung aus.
- VGer ZH VB.2016.00240Im Strassenprojektierungsverfahren nach dem StrG besteht kein Novenverbot für das Rekursverfahren; das Strassenfestsetzungsverfahren muss nicht mit dem Baubewilligungsverfahren für das durch die Strasse erschlossene Gebäude koordiniert werden, sofern das Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG gewahrt ist.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.