Entscheide zu § 236 Abs. 1 PBG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer ZH VB.2024.00494Die Regelung von Nebenpunkten untergeordneter Natur kann in einem Baubewilligungsverfahren auflageweise in ein späteres Verfahren verwiesen werden; die gute Einordnung eines Neubaus in einer Kernzone liegt im Ermessen der zuständigen Baubewilligungsbehörden.
- VGer ZH VB.2024.00037Abgrabungsdefizite, die mittels Nebenbestimmung (Verzicht auf rund 20 m Abgrabungen) behebbar sind, lassen sich nebenbestimmungsweise heilen; bei einer Projektänderungsbewilligung ist die Gesamtschau nur hinsichtlich der geänderten Baumassnahmen zu prüfen.
- VGer ZH VB.2018.00491Bei einer Erschliessung über mehrere Zugänge muss nicht jede Zufahrt normaliengerecht als Notzufahrt ausgestaltet sein, solange eine normaliengerechte Notzufahrt besteht; privatrechtliche Hindernisse wie Dienstbarkeiten sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie baupolizeilich relevant sind.
- VGer ZH VB.2018.00554Quartiererhaltungszonen sind keine Schutzobjekte nach § 238 Abs. 2 PBG; ihr Zweck der Siedlungsqualitätserhaltung schliesst weder hohe architektonische Ansprüche noch Verdichtungseffekte aus.
- VGer ZH VB.2018.00149Bei einer Baulücke in der Kernzone können im Einzelfall geringere Anforderungen an die Erschliessungsbreite gestellt werden; die Regelung von Nebenpunkten wie Fassadenmaterialien darf auf ein späteres Verfahren verwiesen werden.
- VGer ZH VB.2018.00240Räume sind für die Ausnützungsziffer nur anrechenbar, wenn sie ohne wesentliche bauliche Veränderungen zu Wohn- oder Arbeitszwecken verwendbar sind; Liftschächte sind mangels anderweitiger Verwendbarkeit nicht anrechenbar.
- VGer ZH VB.2017.00232Die genügende Zugänglichkeit eines Baugrundstücks setzt voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für Zufahrt und Notzufahrt klar aus dem Baugesuch hervorgehen; unklare Erschliessungsverhältnisse schliessen eine Baubewilligung aus.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.