Bestimmung · 4 Entscheide

§ 22 Abs. 1 VRG

4 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
4
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
25 %
Korpusmittel
27 %

Entscheide zu § 22 Abs. 1 VRG

Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.

  1. VGer ZH VB.2024.0040018.12.2025 · NichteintretenGibt eine rechtskundige Person ihrer Zustelladresse vorbehaltlos bekannt, ist ihr das Wissen um die Verbindlichkeit der Erstzustellung für den Fristenlauf anzurechnen; die Zustellfiktion gilt auch, wenn die erste Sendung wegen Nichtantreffens zurückgesandt wird.
  2. BRG ZH BRGE III Nr. 0205/202207.12.2022 · NichteintretenWird eine Verfügung trotz bekanntem Vertretungsverhältnis nur der Partei selbst und nicht ihrem Vertreter eröffnet, beginnt die Rechtsmittelfrist gemäss Treu und Glauben spätestens dreissig Tage nach Zustellung an die Partei zu laufen; beruft sich die Partei erst nach mehreren Monaten auf den Eröffnungsmangel, ohne dass sie sich innert…
  3. VGer ZH VB.2020.0031809.07.2020 · AbgewiesenBaurechtliche Rekursfristen beginnen am Tag nach der Zustellung zu laufen; der Fristenstillstand während der Gerichtsferien gilt auch für Rekurse beim Baurekursgericht, wenn die massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften dies vorsehen.
  4. VGer ZH VB.2018.0040004.10.2018 · GutgeheissenEine irrtümlich falsch adressierte, aber rechtzeitig der Post übergebene Rechtsmitteleingabe darf nicht als verspätet behandelt werden; es wäre überspitzt formalistisch, eine vergessene Adresszeile zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu werten.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.