Decisioni su § 22 cpv. 1 VRG
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- VGer ZH VB.2024.00400Gibt eine rechtskundige Person ihrer Zustelladresse vorbehaltlos bekannt, ist ihr das Wissen um die Verbindlichkeit der Erstzustellung für den Fristenlauf anzurechnen; die Zustellfiktion gilt auch, wenn die erste Sendung wegen Nichtantreffens zurückgesandt wird.
- BRG ZH BRGE III Nr. 0205/2022Wird eine Verfügung trotz bekanntem Vertretungsverhältnis nur der Partei selbst und nicht ihrem Vertreter eröffnet, beginnt die Rechtsmittelfrist gemäss Treu und Glauben spätestens dreissig Tage nach Zustellung an die Partei zu laufen; beruft sich die Partei erst nach mehreren Monaten auf den Eröffnungsmangel, ohne dass sie sich innert…
- VGer ZH VB.2020.00318Baurechtliche Rekursfristen beginnen am Tag nach der Zustellung zu laufen; der Fristenstillstand während der Gerichtsferien gilt auch für Rekurse beim Baurekursgericht, wenn die massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften dies vorsehen.
- VGer ZH VB.2018.00400Eine irrtümlich falsch adressierte, aber rechtzeitig der Post übergebene Rechtsmitteleingabe darf nicht als verspätet behandelt werden; es wäre überspitzt formalistisch, eine vergessene Adresszeile zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu werten.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.