Décisions relatives à § 14 StrassG
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- VGer ZH VB.2021.00513Die Umweltverträglichkeit eines Strassenprojekts umfasst im Licht von Art. 102a KV (Klimaschutz) auch die Prüfung der Treibhausgasemissionen; bei der Auswahl der Projektvariante steht dem zuständigen Amt ein Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift, wenn die Kriterienauswahl sachgerecht ist und der…
- VGer ZH VB.2020.00322Staatsstrassen, bei denen die Immissionsgrenzwerte bereits vor dem USG-Inkrafttreten überschritten wurden, unterliegen der Sanierungspflicht nach Art. 16 ff. USG; für die Lärmbeurteilung bei einem Strassenprojekt sind nach Art. 8 LSV die voraussichtlichen Emissionen im massgebenden Betriebsjahr zu berechnen und Sanierungsmassnahmen nach…
- VGer ZH VB.2019.00175Das erhebliche öffentliche Interesse an der Sanierung einer Strasse zur Verbesserung der Fussgängersicherheit und der Schaffung eines durchgängigen Fussgängernetzes überwiegt private Interessen an der Verhinderung einer Landabtretung.
- VGer ZH VB.2018.00427Die Festsetzung einer Linksabbiegespur liegt im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit und ist verhältnismässig, auch wenn sie zu einem Eingriff in das Eigentum des betroffenen Grundstücksbesitzers führt.
- VGer ZH VB.2018.00436Hängt die Realisierbarkeit einer geplanten Querungshilfe von einem anderen, noch nicht rechtskräftig festgesetzten Strassenprojekt ab, darf im laufenden Verfahren nicht darüber entschieden werden.
- VGer ZH VB.2016.00522Bei einem Strassenprojekt für eine Umfahrungsstrasse gilt für eine landwirtschaftlich gezonte Parzelle mit Wohnnutzung die Empfindlichkeitsstufe III; fehlt für die Überquerung eines Autobahnzubringers auf einem regionalen Flurweg eine Fussgängersicherung, verletzt dies die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Fussgänger nach dem Strassengesetz.
- VGer ZH VB.2018.00185Ein Strassenprojekt kann über seinen ursprünglichen Zweck hinaus erweitert werden, wenn dies zur Gesamtoptimierung des Strassenabschnitts notwendig ist; der Eingriff in die Eigentumsgarantie ist verhältnismässig, wenn das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit die privaten Interessen überwiegt.
- VGer ZH VB.2017.00592Von Strassenplanungsentscheiden, die auf einer korrekt durchgeführten und umfassenden Interessenabwägung beruhen, weicht das Verwaltungsgericht nur bei triftigen Gründen ab; eine getrennte UVP für ein Strassenprojekt ist erst dann durchzuführen, wenn ein zeitlich noch ungewisses Anschlussprojekt realisiert wird.
- VGer ZH VB.2017.00238Die Verlegung eines Fussgängerstreifens mit Erstellung einer Mittelinsel ist zumutbar, wenn dadurch die Verkehrssicherheit erheblich verbessert wird und der entstehende Umweg für Fussgänger gering ist.
- VGer ZH VB.2017.00372Das öffentliche Interesse an der Strassensanierung zur Verflüssigung des Verkehrs überwiegt das private Interesse an der Vermeidung einer Landabtretung und zusätzlicher Lärmimmissionen; die lärmschutzrechtliche Beurteilung kann in einem separaten Verfahren erfolgen.
- VGer ZH VB.2016.00521Das öffentliche Interesse an einem sicheren und benutzerfreundlichen Gehweg zur Bushaltestelle überwiegt die entgegenstehenden privaten Interessen; ein kantonales Strassenprojekt und ein hängiges Quartierplanverfahren müssen nicht koordiniert werden, wenn kein relevanter Zusammenhang besteht.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.