Disposizione · 4 decisioni

§ 83 segg. PBG

4 decisioni nel corpus invocano questa disposizione.

Decisioni
4
Accolti (in tutto o in parte)
50 %
Media del corpus
27 %

Decisioni su § 83 segg. PBG

Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.

  1. VGer ZH VB.2020.0072228.04.2022 · AccoltoDas Baurekursgericht hat bei der Überprüfung eines Sondernutzungsplans (Gestaltungsplan) die Gemeindeautonomie zu beachten und darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes der Gemeinde setzen; ein Gestaltungsplan, der Flachdächer in einer Kernzone zulässt, entleert die Grundnutzungsordnung nicht ihres Sinngehalts, wenn eine…
  2. VGer ZH VB.2021.0003828.04.2022 · AccoltoBei einem privaten Gestaltungsplan, der von der Grundnutzungsordnung abweicht, ist das ISOS zwingend zu beachten und eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen; der Umstand, dass der Rahmennutzungsplan ISOS und Richtplanung unzureichend berücksichtigt, rechtfertigt es nicht, denselben Fehler im Gestaltungsplan zu wiederholen. Ein…
  3. VGer ZH VB.2021.0008927.10.2021 · RespintoBei der Auslegung und Anwendung von Gestaltungsplanvorschriften steht der Gemeinde ein geschützter Ermessensspielraum zu; solange die Behörde innerhalb dieses Spielraums handelt, ist ihre Beurteilung nicht zu beanstanden. Ein Vorhaben in einer Wohnzone, das nicht direkt an die Landwirtschaftszonengrenze stösst, bedarf keiner separaten…
  4. VGer ZH VB.2021.0038222.07.2021 · RespintoEine Abstimmungszeitung muss kein vollständiges Bild jedes Projektdetails vermitteln, das möglicherweise künftig realisiert werden könnte; das Fehlen eines Hinweises auf eine mögliche künftige Schulraumnutzung (für die ein separater Gemeinderats- und Volksratsbeschluss nötig wäre) begründet keine wesentliche Unregelmässigkeit, die das…

Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.