Decisioni su § 237 cpv. 4 PBG
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- VGer ZH VB.2024.00566Bei der Frage, ob für die Veränderung eines privatrechtlich gesicherten Zugangs ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, steht der Gemeinde kein relativ erheblicher Entscheidungsspielraum zu; auf ein solches Verfahren kann nur verzichtet werden, wenn die offensichtliche Bewilligungsunfähigkeit klar erstellt ist.
- VGer ZH VB.2021.00605Bei einer Nachbarbeschwerde gegen eine Baubewilligung ist es nicht Sache der Baubewilligungsbehörde oder der Bauherrschaft, die fehlende Schutzwürdigkeit einer abzubrechenden Baute nachzuweisen; die Beschwerdeführerin muss die Schutzwürdigkeit substanziiert behaupten und darlegen.
- VGer ZH VB.2020.00039Die Verlegung eines privatrechtlich gesicherten Zugangs bedarf der Zustimmung der örtlichen Baubehörde und ist im Grundbuch anzumerken; die Genehmigung entsprechender Pläne im Baubewilligungsverfahren gilt als implizite Zustimmung. Einwände zur Verletzung einer privatrechtlichen Dienstbarkeit gehören vor das Zivilgericht, nicht das…
- VGer ZH VB.2018.00149Bei einer Baulücke in der Kernzone können im Einzelfall geringere Anforderungen an die Erschliessungsbreite gestellt werden; die Regelung von Nebenpunkten wie Fassadenmaterialien darf auf ein späteres Verfahren verwiesen werden.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.