Decisioni su § 100 cpv. 3 PBG
Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.
- TF 1C_579/2025L’autorizzazione per un garage interrato nell’area di allineamento ai sensi dell’art. 100 cpv. 3 PBG/ZH presuppone che l’occupazione possa essere eliminata senza ulteriori formalità in caso di realizzazione dell’allineamento; una trasformazione assimilabile a una nuova costruzione non rientra nella garanzia allargata della situazione acquisita ai sensi dell’art. 101 cpv. 2 PBG/ZH.
- VGer ZH VB.2024.00408Lässt sich ein Bauprojekt mit dem Schutzzweck einer inventarisierten Gartenanlage vereinbaren, bedarf es keines formellen Schutzentscheids; bei einer grosszügigen historischen Baulinie überwiegt das private Interesse an zweckmässiger Grundstücksnutzung die öffentlichen Interessen an der Freihaltung des Baulinienbereichs.
- VGer ZH VB.2024.00380Eine Unterniveaugarage mit rund 50 m2 im Baulinienbereich überschreitet den Rahmen der dort zulässigen Bauten und Anlagen, weil sie bei Realisierung der Baulinie nicht ohne Weiteres beseitigt werden könnte; eine Berufung auf die erweiterte Besitzstandsgarantie scheidet aus.
- VGer ZH VB.2024.00033Die Beanspruchung eines Baulinienbereichs für einen unterirdischen Swimmingpool und eine ebenerdige Sitzplatzumrandung ist zulässig, wenn der primäre Zweck der Baulinie (Strassenbau, Sichtfreiheit) bereits erfüllt ist und das private Nutzungsinteresse das relativierte öffentliche Freihaltungsinteresse überwiegt.
- BRG ZH BRGE III Nr. 0108/2019§ 100 Abs. 3 PBG ist auf Neubauten im Strassenabstandsbereich gemäss § 265 PBG nicht anwendbar; einzig § 220 PBG bildet die massgebliche Ausnahmebestimmung für Gebäude, die den Strassenabstand verletzen.
- VGer ZH VB.2018.00262Eine Wertstoffsammelstelle gehört nicht zu den im Verkehrsbaulinienbereich zulässigen Bauten und Anlagen; das öffentliche Interesse an der Freihaltung für Fuss- und Velowege überwiegt das Interesse an der Errichtung einer Wertstoffsammelstelle im Baulinienbereich.
- VGer ZH VB.2016.00333Vertrauensschutz nach Art. 9 BV setzt eine vorbehaltlose Auskunft der zuständigen Behörde voraus; ausserhalb des Vorentscheidverfahrens erteilte Auskünfte zu materiellen baurechtlichen Fragen werden kaum als Vertrauensgrundlage anerkannt, und ein Einfamilienhaus kann nicht als einzelner Vorsprung im Sinne der Baulinienvorschriften…
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.