Bestimmung · 7 Entscheide

§ 100 Abs. 3 PBG

7 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
7
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
0 %
Korpusmittel
27 %

Entscheide zu § 100 Abs. 3 PBG

Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.

  1. BGer 1C_579/202502.04.2026 · AbgewiesenDie Bewilligung einer Unterniveaugarage im Baulinienbereich nach § 100 Abs. 3 PBG/ZH setzt voraus, dass die Beanspruchung bei Realisierung der Baulinie ohne Weiteres beseitigt werden kann; eine neubauähnliche Umgestaltung fällt nicht unter die erweiterte Besitzstandsgarantie nach § 101 Abs. 2 PBG/ZH.
  2. VGer ZH VB.2024.0040808.01.2026 · AbgewiesenLässt sich ein Bauprojekt mit dem Schutzzweck einer inventarisierten Gartenanlage vereinbaren, bedarf es keines formellen Schutzentscheids; bei einer grosszügigen historischen Baulinie überwiegt das private Interesse an zweckmässiger Grundstücksnutzung die öffentlichen Interessen an der Freihaltung des Baulinienbereichs.
  3. VGer ZH VB.2024.0038028.08.2025 · AbgewiesenEine Unterniveaugarage mit rund 50 m2 im Baulinienbereich überschreitet den Rahmen der dort zulässigen Bauten und Anlagen, weil sie bei Realisierung der Baulinie nicht ohne Weiteres beseitigt werden könnte; eine Berufung auf die erweiterte Besitzstandsgarantie scheidet aus.
  4. VGer ZH VB.2024.0003314.11.2024 · AbgewiesenDie Beanspruchung eines Baulinienbereichs für einen unterirdischen Swimmingpool und eine ebenerdige Sitzplatzumrandung ist zulässig, wenn der primäre Zweck der Baulinie (Strassenbau, Sichtfreiheit) bereits erfüllt ist und das private Nutzungsinteresse das relativierte öffentliche Freihaltungsinteresse überwiegt.
  5. BRG ZH BRGE III Nr. 0108/201921.08.2019 · Abgewiesen§ 100 Abs. 3 PBG ist auf Neubauten im Strassenabstandsbereich gemäss § 265 PBG nicht anwendbar; einzig § 220 PBG bildet die massgebliche Ausnahmebestimmung für Gebäude, die den Strassenabstand verletzen.
  6. VGer ZH VB.2018.0026225.10.2018 · AbgewiesenEine Wertstoffsammelstelle gehört nicht zu den im Verkehrsbaulinienbereich zulässigen Bauten und Anlagen; das öffentliche Interesse an der Freihaltung für Fuss- und Velowege überwiegt das Interesse an der Errichtung einer Wertstoffsammelstelle im Baulinienbereich.
  7. VGer ZH VB.2016.0033319.01.2017 · AbgewiesenVertrauensschutz nach Art. 9 BV setzt eine vorbehaltlose Auskunft der zuständigen Behörde voraus; ausserhalb des Vorentscheidverfahrens erteilte Auskünfte zu materiellen baurechtlichen Fragen werden kaum als Vertrauensgrundlage anerkannt, und ein Einfamilienhaus kann nicht als einzelner Vorsprung im Sinne der Baulinienvorschriften…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.