Décisions relatives à § 322 al. 1 PBG
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- VGer ZH VB.2024.00665Wer durch einen mit einer Gegenpartei abgeschlossenen Vergleich zur Duldung einer Massnahme verpflichtet ist, handelt treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn er gegen eben diese Massnahme Rechtsmittel erhebt; auf ein solches Rechtsmittel ist nicht einzutreten.
- BRG ZH BRGE III Nr. 0006/2021Die kantonale Praxis der Baudirektion Zürich zur Bewilligung von Reitanlagen für Pferdehaltungen ausserhalb der Bauzonen (Merkblatt: ab 8 Pferden eine, ab 16 Pferden zwei Anlagen) ist eine rechtmässige Verwaltungsrichtlinie; die gesetzliche Maximalfläche von 800 m² gemäss Art. 34b Abs. 4 lit. c RPV ist betriebsgrössenunabhängig und…
- VGer ZH VB.2019.00076Eine Baubewilligung erlischt nach § 322 Abs. 1 PBG, wenn nicht innert drei Jahren mit der Ausführung begonnen wird; Nebenbestimmungen zur Bewilligung beeinflussen den Fristenlauf nicht.
- VGer ZH VB.2019.00136Es ist mit § 322 PBG nicht vereinbar, den Eintritt des Fristenlaufs jahrelang durch Unterlassen der Erfüllung von Nebenbestimmungen hinauszuzögern; eine Baubewilligung verwirkt, wenn die Bauherrschaft nicht das Zumutbare unternimmt, um ein Ausführungshindernis zu beseitigen.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.