Entscheide zu § 322 Abs. 1 PBG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer ZH VB.2024.00665Wer durch einen mit einer Gegenpartei abgeschlossenen Vergleich zur Duldung einer Massnahme verpflichtet ist, handelt treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn er gegen eben diese Massnahme Rechtsmittel erhebt; auf ein solches Rechtsmittel ist nicht einzutreten.
- BRG ZH BRGE III Nr. 0006/2021Die kantonale Praxis der Baudirektion Zürich zur Bewilligung von Reitanlagen für Pferdehaltungen ausserhalb der Bauzonen (Merkblatt: ab 8 Pferden eine, ab 16 Pferden zwei Anlagen) ist eine rechtmässige Verwaltungsrichtlinie; die gesetzliche Maximalfläche von 800 m² gemäss Art. 34b Abs. 4 lit. c RPV ist betriebsgrössenunabhängig und…
- VGer ZH VB.2019.00076Eine Baubewilligung erlischt nach § 322 Abs. 1 PBG, wenn nicht innert drei Jahren mit der Ausführung begonnen wird; Nebenbestimmungen zur Bewilligung beeinflussen den Fristenlauf nicht.
- VGer ZH VB.2019.00136Es ist mit § 322 PBG nicht vereinbar, den Eintritt des Fristenlaufs jahrelang durch Unterlassen der Erfüllung von Nebenbestimmungen hinauszuzögern; eine Baubewilligung verwirkt, wenn die Bauherrschaft nicht das Zumutbare unternimmt, um ein Ausführungshindernis zu beseitigen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.