Décisions relatives à § 22 VRG
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- VGer ZH VB.2023.00462Die erweiterte Besitzstandsgarantie (§ 357 Abs. 1 PBG) erlaubt Änderungen am baurechtswidrigen Bestand, soweit diese nicht auf eine neubauähnliche Umgestaltung hinauslaufen, die den Tatbestand der Gesetzesumgehung erfüllt; § 101 PBG geht als Sondernorm der allgemeinen Bestimmung vor.
- VGer ZH VB.2023.00316Rekursberechtigte Nachbarn können im Anzeigeverfahren erlassene Baubewilligungen innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme anfechten; ein Wiedererwägungsgesuch bei der verfügenden Behörde wahrt die Rechtsmittelfrist nicht und widerspricht dem Grundsatz der Subsidiarität der Revision.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0095/2021Die Baubewilligung für Umbau und Vergrösserung eines Restaurants sowie Verlängerung der Öffnungszeiten ist abzuweisen, wenn die Öffnungszeiten aus Lärmschutzgründen nicht verlängert werden dürfen und die Rekursfrist nach § 22 VRG eingehalten ist.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0057/2021Der Verzicht des Stadtrats auf Unterschutzstellung und Inventarentlassung eines Gebäudes ist nur anfechtbar, wenn der Rekurrent im Sinne von § 338b PBG legitimiert ist; bei fehlender satzungsmässiger Zweckorientierung auf Heimatschutz ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0161/2020Vor der Erteilung einer Baubewilligung für ein inventarisiertes Objekt muss zwingend ein förmlicher Schutzentscheid ergehen; fehlt die einheitliche Zuständigkeit für Baubewilligung und Schutzentscheid, ist die Grundeigentümerschaft auf das Provokationsbegehren nach § 213 PBG zu verweisen.
- VGer ZH VB.2019.00843Eine Eingabe, die eine Irreführung der Stimmbevölkerung an einer Gemeindeversammlung rügt, ist als Stimmrechtsrekurs zu behandeln; ist dieser verspätet erhoben worden und war den Beschwerdeführern die gerügte Verletzung seit dem Erhalt der Baubewilligung bekannt, ist im Ergebnis Nichteintreten gerechtfertigt, eine Kostenauflage im…
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.