Entscheid vom 23.11.2020 · Kanton BS

AppGer BS VD.2021.236

Abgewiesen

Ein Trinkwasserreservoir der IWB ausserhalb der Bauzone (Landschaftsschutzzone) gilt nicht als Anlage der Trinkwassergewinnung im Sinne von § 42 BPG; mangels einschlägigem Ausnahmetatbestand kann keine Ausnahmebewilligung erteilt werden, auch wenn die Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG bejaht werden könnte.

AppGer BS VD.2021.236 vom 23.11.2020 (Abgewiesen)

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.