Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist ausnahmsweise zu bejahen, wenn die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren im Streit steht und die Zivilgerichte sich vor Klageerhebung praxisgemäss für unzuständig erklären. Ergeht der anbegehrte…
VGer ZH VB.2025.00284 vom 11.06.2025 (Besonderer Ausgang)Themenfeld
Angerufene Bestimmungen
Entscheide zur selben Frage
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- BGer 1C_250/2026Die Rekurslegitimation des Schweizer Heimatschutzes (SHS) nach Art. 12 NHG ist zu bejahen, wenn eine Bundesaufgabe vorliegt, insbesondere bei Ausnahmebewilligungen im Gewässerraum. Der Thurgauer Heimatschutz (THS) ist jedenfalls legitimiert, Beeinträchtigungen umliegender Schutzobjekte geltend zu machen.
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.