Ein Balkon, der die charakteristischen Trauflinien eines Wohnquartiers durchbricht, ordnet sich nicht befriedigend ein; das Verwaltungsgericht beschränkt sich bei der Überprüfung des Einordnungsentscheids nach § 238 Abs. 1 PBG auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle.
VGer ZH VB.2024.00663 vom 28.08.2025 (Abgewiesen)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.