Entscheid vom 21.12.2023 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2023.00054

Gutgeheissen

Ein Geschäftshaus, das in einer Pufferzone für ein national bedeutsames Flachmoor und eine Aue liegt, ist nach Inkrafttreten der Schutzverordnung nachträglich rechtswidrig geworden; die (einfache) Besitzstandsgarantie schützt zwar den Weiterbestand, ermöglicht aber keine Erweiterungen oder neuen – insbesondere intensiveren – Nutzungen…

VGer ZH VB.2023.00054 vom 21.12.2023 (Gutgeheissen)

Angerufene Bestimmungen

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  1. BGer 1C_754/202520.08.2026 · AbgewiesenDie Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG und Art. 41b GSchV ist bundesrechtskonform, wenn sie den natürlichen Funktionen der Gewässer dient und keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung darstellt. Eine Anpassung der Gewässerraumbreite in dicht überbauten Gebieten setzt eine restriktive Auslegung dieses Begriffs voraus.
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.