Entscheid vom 03.09.2020 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2020.00239

Abgewiesen

Fahrzeugabstellplätze im Bereich einer Schutzverfügung sind nur mit Baubewilligung zulässig; widersprechen sie dem geschützten Erscheinungsbild oder sind sie verkehrgefährdend, ist der Rückbau zu befehlen. Das Verjährungsrecht (§ 147 PBG) findet nur dann Anwendung, wenn die Parkplätze unbeanstandet über zehn Jahre als baurechtlich…

VGer ZH VB.2020.00239 vom 03.09.2020 (Abgewiesen)

Betroffenes Schutzgut

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  1. BGer 1C_186/202504.08.2026 · Teilweise gutgeheissenEine Vollstreckungsverfügung zu einer rechtskräftigen Baubewilligung muss den Grundsatz von Treu und Glauben wahren; bei vorherigem behördlichem Hinweis auf mögliche Projektänderungen ist dem Bauherrn Gelegenheit zur Einreichung eines Projektänderungsgesuchs zu geben.
  2. VGer ZH VB.2025.0016609.07.2026 · AbgewiesenDem Gutachten einer Fachbehörde zur Schutzwürdigkeit eines Gebäudes kommt erhöhter Beweiswert zu; das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung eines städtebaulich und architektonisch wichtigen Zeugen überwiegt das öffentliche Interesse an innerer Verdichtung und an günstigerer Energiebilanz eines Neubaus.
  3. VGer ZH VB.2025.0021709.07.2026 · AbgewiesenDie Anpassung von Brüstungsgeländern an einem öffentlichen Schutzobjekt ist zulässig, wenn der Schutzzweck und der Zeugenwert gewahrt bleiben; die Anforderungen der SIA-Norm 358 sind als Minimalforderungen zu verstehen, über welche die Bauherrschaft nach Massgabe ihrer Baufreiheit hinausgehen darf.
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  6. BRG ZH BRGE I Nr. 0092/202626.06.2026 · Teilweise gutgeheissenBei einer Unterschutzstellungsverfügung nach §§ 203 ff. PBG sind der Schutzumfang und alle schutzrelevanten Objekte (einschliesslich beweglicher Kulturgüter und Aussenräume) vollständig durch Fachgutachten abzuklären; ohne vollständige Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden ist eine Interessenabwägung nicht sachgerecht.

Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.