Beim Entscheid über die Unterschutzstellung ist die ISOS-Eintragung zu berücksichtigen, ohne dass daraus eine Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung folgt; massgebend ist, ob das Objekt die Epoche seiner Erbauung noch qualitätsvoll dokumentiert.
VGer ZH VB.2019.00731 vom 30.04.2020 (Abgewiesen)Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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Entscheide zur selben Frage
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- BGer 1C_264/2026Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zur aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden, da das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen wurde. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nicht vor.
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- VGer ZH VB.2025.00217Die Anpassung von Brüstungsgeländern an einem öffentlichen Schutzobjekt ist zulässig, wenn der Schutzzweck und der Zeugenwert gewahrt bleiben; die Anforderungen der SIA-Norm 358 sind als Minimalforderungen zu verstehen, über welche die Bauherrschaft nach Massgabe ihrer Baufreiheit hinausgehen darf.
Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.