Entscheid vom 09.05.2019 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2018.00818

Teilweise gutgeheissen

Bei einer Strassensanierung ist die zuständige Behörde verpflichtet, sämtliche tauglich erscheinenden Massnahmen zur Lärmminderung an der Quelle zu prüfen; Geschwindigkeitsmessanlagen sind nicht als taugliche Massnahme zu qualifizieren, wenn die erzielte Lärmreduktion vom menschlichen Ohr nicht wahrnehmbar ist.

VGer ZH VB.2018.00818 vom 09.05.2019 (Teilweise gutgeheissen)

Angerufene Bestimmungen

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.