Entscheid vom 15.02.2018 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2016.00540

Abgewiesen

Bei der Festsetzung eines Strassenprojekts gelten für Grundstücke in der Reservezone die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III; eine Lärmschutzwand ist nicht wirtschaftlich tragbar, wenn sie bei Kosten von Fr. 295'000.- maximal 3,3 dB(A) Lärmreduktion bewirkt.

VGer ZH VB.2016.00540 vom 15.02.2018 (Abgewiesen)

Planungsanlass

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.