Die nachträgliche Tieferlegung eines Kellers ohne Heizung und natürliche Belichtung ist nicht als anrechenbare Geschossfläche zu qualifizieren. Ein Rückbau aus Gewässerschutzgründen ist unverhältnismässig, wenn er den Schutz des Grundwassers nicht verbessert.
VGer ZG V 2021 7 vom 03.01.2022 (Abgewiesen)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.