Entscheid vom 02.10.2018 · Kanton GR

VGer GR R 2017 92

Nichteintreten

Die Betreiberin eines Hotels, die nicht Eigentümerin der von einer gemeindlichen Feststellungsverfügung (ausschliessliche Hotelnutzung) und einer Grundbuchanmerkung betroffenen Stockwerkeigentumseinheiten ist, hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieser Verfügung und ist zur Beschwerde nicht legitimiert (Art. 50 VRG).

VGer GR R 2017 92 vom 02.10.2018 (Nichteintreten)

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.